Insbesondere ist die Ausreise vom 4. Juni 1985 dokumentiert. Dass der Beklagte nach diesem Datum wieder eingereist wäre, kann den Akten nicht entnommen werden. Aus den weiteren Akten geht hervor, wo sich der Beklagte danach aufgehalten hat. Die Klägerin weist eine gehörige Ladung nicht nach. Das aufgelegte Urteil kann dementsprechend weder anerkannt noch vollstreckt werden. Der Rekurs ist daher abzuweisen. |