Es wäre der Klägerin ohne weiteres zumutbar gewesen, via schweizerische Botschaft den neuen Aufenthaltsort des Beklagten in Erfahrung zu bringen. Wie aus den Akten hervorgeht, war den schweizerischen Behörden die Adresse des Beklagten bekannt. Der Beklagte hat dargelegt, er habe das arabische Land am 4. Juni 1985 für immer verlassen, ab diesem Zeitpunkt habe er dort keinen Wohnsitz mehr gehabt. Die Klägerin bestreitet dies und führt aus, der Beklagte habe bis August/September 1986 Wohnsitz gehabt. Entgegen der klägerischen Annahme erscheint die beklagtische Schilderung aufgrund der Akten als glaubhaft. Insbesondere ist die Ausreise vom 4. Juni 1985 dokumentiert.