Sie hält offenbar dafür, eine öffentliche Publikation der Vorladung unter Androhung des Säumnisverfahrens komme einer gehörigen Vorladung gleich. Wie gezeigt, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden, vielmehr wird gerade die öffentliche Bekanntmachung expressis verbis als (für sich allein) nicht gehörig qualifiziert (Stojan, a.a.O., S. 128, FN 20 mit dortigen Verweisungen). Ob sich der Beklagte beim Verlassen des Landes abgemeldet hat oder nicht, ist unerheblich. Es wäre der Klägerin ohne weiteres zumutbar gewesen, via schweizerische Botschaft den neuen Aufenthaltsort des Beklagten in Erfahrung zu bringen.