Ob der Beklagte von der Ladung tatsächlich Kenntnis genommen hat, spielt keine Rolle. Nicht gehörige Vorladung führt auf Einrede hin zur Nichtanerkennung des gefällten Urteils (Stojan, a.a.O., S. 128). Die Klägerin räumt ein, dass die Vorladung dem Beklagten nicht zugestellt bzw. ausgehändigt werden konnte. Die Klägerin behauptet auch nicht, die Vorladung sei dem Beklagten in völkerrechtlich vorgesehener Form zur Kenntnis gebracht worden. Sie hält offenbar dafür, eine öffentliche Publikation der Vorladung unter Androhung des Säumnisverfahrens komme einer gehörigen Vorladung gleich.