Der ausländische Kläger trägt das Risiko der formell richtigen Zustellung (a.a.O., S. 124). Die Einrede der nicht gehörigen Ladung kann grundsätzlich im Vollstreckungsverfahren erhoben werden, demgegenüber ist die Einrede demjenigen Beklagten verschlossen, der sich auf das Verfahren eingelassen hat, was beim Beklagten nicht der Fall ist. Die Vorladung erfolgt dann nicht gehörig, wenn sie überhaupt nicht zugestellt wurde oder aber nicht auf dem völkerrechtlich vorgeschriebenen Wege (z.B. durch blosse öffentliche Bekanntmachung). Ob der Beklagte von der Ladung tatsächlich Kenntnis genommen hat, spielt keine Rolle.