) ist unter "gehöriger Ladung" zu verstehen, dass der ausserhalb des Urteilsstaates wohnende Beklagte zumindest die den Rechtsstreit einleitende Ladung oder Verfügung auf dem völkerrechtlich vorgesehenen Weg erhalten muss, wobei mit "Ladung" die Vorladung an die erste Verhandlung des Gerichts gemeint ist. Der Beklagte soll sich erst auf einen Prozess einlassen müssen, wenn er von dessen Einleitung formell Kenntnis erhält. Geschieht dies zufällig oder auf einem anderen als dem Rechtshilfeweg, bleibt die Kenntnis unbeachtlich. Der ausländische Kläger trägt das Risiko der formell richtigen Zustellung (a.a.O., S. 124).