27 Abs. 2 lit. a IPRG). Eine Ausnahme bildet die Einlassung, worauf jedoch vorliegend nicht weiter einzutreten ist, handelt es sich doch beim ausländischen Titel unbestrittenermassen um ein Versäumnisurteil. Mit Stojan (Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Zivilurteile in Handelssachen, Diss. Zürich 1986, S. 123ff.) ist unter "gehöriger Ladung" zu verstehen, dass der ausserhalb des Urteilsstaates wohnende Beklagte zumindest die den Rechtsstreit einleitende Ladung oder Verfügung auf dem völkerrechtlich vorgesehenen Weg erhalten muss, wobei mit "Ladung" die Vorladung an die erste Verhandlung des Gerichts gemeint ist.