Aus den Erwägungen: Der Beklagte bestreitet, dass er gehörig vorgeladen worden sei. Die Klägerin dagegen hält dafür, der Beklagte sei mittels Pressepublikation öffentlich vorgeladen worden, was genügend sei, angesichts des Umstandes, dass sich der Beklagte im Staate X. nicht abgemeldet habe. Der vorinstanzliche Richter hielt dazu fest, eine gehörige Ladung sei nicht erfolgt. Einschlägig ist Art. 27 IPRG. Danach fällt im Zusammenhang mit der Vollstreckung ausländischer Entscheidungen als Verweigerungsgrund der Umstand in Betracht, dass eine Partei weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde (Art. 27 Abs. 2 lit.