Ein Teil der finanziellen Transaktionen wurde über ein Kontokorrentkonto bei der klägerischen Bank abgewickelt. Im Jahre 1985 hatte der Beklagte das Land verlassen. Im Jahre 1986 verpflichtete ein Zivilgericht des arabischen Staates den Beklagten zur Zahlung eines grösseren Geldbetrages an die klägerische Bank. Der Amtsgerichtspräsident hat das Gesuch um definitive Rechtsöffnung u.a. wegen fehlender gehöriger Vorladung abgewiesen. Die Klägerin ersucht im Rekursverfahren erneut um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung. Aus den Erwägungen: Der Beklagte bestreitet, dass er gehörig vorgeladen worden sei.