Die Schweiz hat zwar das Abkommen ratifiziert, nicht jedoch die Bundesrepublik Deutschland. Mit diesem multilateralen Staatsvertrag wird u. a. auch das deutsch-schweizerische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 2. November 1929 aufgehoben (Art. 55 des Lugano-Übereinkommens). Damit ist für die erleichterte Vollstreckung von Geldforderungen eine neue staatsvertragliche Grundlage vorhanden. Solange dieses Abkommen von Deutschland noch nicht ratifiziert ist, hat jedoch der hier massgebende Staatsvertrag aus dem Jahre 1929 hinsichtlich Wortlaut und Zielsetzung umfassende Geltung. |