Die obigen Ausführungen hinsichtlich des Zwecks haben gezeigt, dass staatsvertraglich eine ausdrückliche, d.h. in den Folgen klar erkennbare Gerichtsstandsklausel erforderlich ist. b) Dass in diesem Sinne die bestehende vertragliche Ordnung Vorrang hat, ergibt sich schliesslich daraus, dass das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988) im Verhältnis zu Deutschland noch nicht in Kraft getreten ist. Die Schweiz hat zwar das Abkommen ratifiziert, nicht jedoch die Bundesrepublik Deutschland.