Allerdings ist er gestützt auf den gesetzlichen Vorbehalt (Art. 1 Abs. 2 IPRG) der Auffassung, dass in jedem Fall die bestehenden Staatsverträge zu respektieren sind. Eine etwas freiere Lösung zugunsten des IPR-Gesetzes postuliert Reiser (Gerichtsstandsvereinbarungen nach dem IPR-Gesetz, Diss. Zürich 1989, S. 21 ff.). Immerhin ist aber auch dieser Autor der Meinung, dass es einer Auslegung des Staatsvertrages selbst bedürfe, um zu entscheiden, ob die Bestimmungen gemäss IPRG anwendbar seien. Die obigen Ausführungen hinsichtlich des Zwecks haben gezeigt, dass staatsvertraglich eine ausdrückliche, d.h. in den Folgen klar erkennbare Gerichtsstandsklausel erforderlich ist.