IPRG die völkerrechtlichen Verträge ausdrücklich vorbehält und damit deren Regelungsgegenstand vom sachlichen Geltungsbereich des IPRG ausnimmt. Freilich ist die Tendenz richtig, ausländischen Urteilen - wenn immer möglich - die Durchsetzbarkeit innerhalb der schweizerischen Rechtsordnung zu ermöglichen. In der Auslegung der IPRG-Bestimmungen ist denn auch das Günstigkeitsprinzip formuliert worden, wonach ein ausländisches Urteil grundsätzlich anerkannt und vollstreckt werden soll (Walder in: Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht, St. Gallen 1988, S. 205f.