Die Klägerin ist der Auffassung, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verzicht auf den verfassungsmässigen Richter sei durch das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG/SR 291) im internationalen Verhältnis unanwendbar geworden. Sie beruft sich auf Art. 5 Abs. 1 IPRG, wonach eine in beliebiger Form verfasste schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung gültig ist. Damit ist das Verhältnis zwischen Staatsvertragsrecht und Bundesrecht auf Gesetzesstufe angesprochen. Die Klägerin übersieht indes, dass Art. 1 Abs. 2 IPRG die völkerrechtlichen Verträge ausdrücklich vorbehält und damit deren Regelungsgegenstand vom sachlichen Geltungsbereich des IPRG ausnimmt.