Der Schuldner soll mit der Unterzeichnung des Vertrages klar erkennen können, dass er vor einem ausländischen Gericht belangt werden kann und so auf den ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand verzichtet. Der Schuldner soll sich - was seine prozessuale Stellung angeht - im internationalen Verhältnis mindestens auf den gleichen Status berufen können wie im interkantonalen Verhältnis. 5. - a) Die Klägerin ist der Auffassung, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verzicht auf den verfassungsmässigen Richter sei durch das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG/SR 291) im internationalen Verhältnis unanwendbar geworden.