Selbst wenn die verfassungsrechtlichen Grundsätze in bezug auf eine Gerichtsstandsvereinbarung vorliegend nicht zum Tragen kämen, ist darauf hinzuweisen, dass der Staatsvertrag eine ausdrückliche Vereinbarung verlangt. Angesichts des Zwecks dieser Norm (vgl. BGE 98 Ia 320) muss sich die Ausdrücklichkeit nicht nur in der inhaltlichen Selbständigkeit der Bestimmung, sondern auch in deren formalen Gestaltung zeigen. Der Schuldner soll mit der Unterzeichnung des Vertrages klar erkennen können, dass er vor einem ausländischen Gericht belangt werden kann und so auf den ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand verzichtet.