"Erfüllungsort ist Kempten/Allgäu". Der Klägerin ist zwar beizupflichten, dass die Frage des Erfüllungsortes mit derjenigen des Gerichtsstandes rechtlich nichts zu tun hat. Der Beklagte musste aber die Gerichtsstandsklausel, soweit er sie überhaupt zur Kenntnis genommen hat, sachlich mit Erfüllungshandlungen in Deutschland verknüpfen. Auch aus diesem Grund ist der selbständige und unbedingte Verpflichtungswille bezüglich der Gerichtsstandsfrage zu verneinen. c) Selbst wenn die verfassungsrechtlichen Grundsätze in bezug auf eine Gerichtsstandsvereinbarung vorliegend nicht zum Tragen kämen, ist darauf hinzuweisen, dass der Staatsvertrag eine ausdrückliche Vereinbarung verlangt.