Daran ändert nichts, dass das Kleingedruckte direkt oberhalb der Unterschriften der Vertragsparteien steht. Ob der Beklagte als geschäftskundige oder geschäftsunerfahrene Person zu gelten hat, spielt keine Rolle. Von einer nach Vertrauensprinzip klar und eindeutig verständlichen Klausel (vgl. BGE 109 Ia 61) kann schon deshalb nicht gesprochen werden, weil diese in den allgemeinen Bedingungen enthalten ist und zudem im Zusammenhang mit dem Erfüllungsort steht. Der entsprechende Abschnitt wird nämlich mit dem Satz eingeleitet "Erfüllungsort ist Kempten/Allgäu".