Sie muss der Vereinbarung die eigentliche Bedeutung zumessen können. Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, Bd. I, 5. Aufl., N 1144f. mit Hinweisen). Von einer formalen bzw. "bildlichen" Kenntnisnahme der Gerichtsstandsklausel kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Anderweitige Umstände, welche eine unmissverständliche und vorbehaltlose Annahme des deutschen Gerichtsstandes durch den Beklagten belegen würden, liegen nicht vor. Daran ändert nichts, dass das Kleingedruckte direkt oberhalb der Unterschriften der Vertragsparteien steht.