auch der Gerichtshoheit fremder Staaten Grenzen. Das Erfordernis der "ausdrücklichen Vereinbarung" findet sich in einigen bilateralen Vollstreckungsabkommen. Man wollte damit auch im internationalen Verhältnis den Grundsätzen nach Art. 59 BV Rechnung tragen (BGE 98 Ia 314 ff., insb. 317 und 320). Gemäss jetzigem Stand von Lehre und Rechtsprechung ist eine globale Übernahme einer Gerichtsstandsklausel ungültig. Erforderlich ist in jedem Fall, dass die auf den ordentlichen Gerichtsstand verzichtende Partei von der vorformulierten Klausel tatsächlich Kenntnis erhalten hat. Sie muss der Vereinbarung die eigentliche Bedeutung zumessen können.