Nur bei angestrengtem Hinsehen ist das kaum dunklere Schriftbild zu erkennen. Dass der Beklagte besonders auf die Bedeutung der Klausel hingewiesen worden wäre oder er gestützt auf Begleitumstände oder andere Urkunden auf die Gerichtsstandsklausel hätte schliessen müssen, ist nicht dargetan. b) Die Vorinstanz hat anhand der zu Art. 59 BV entwickelten Kriterien auf die Ungültigkeit der Vereinbarung geschlossen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Rechtsprechung zu Art. 59 BV - und damit die formalen Anforderungen an eine Gerichtsstandsklausel - im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt Art. 59 BV auch der Gerichtshoheit fremder Staaten