2 des Staatsvertrages). a) Die fragliche Gerichtsstandsklausel ist vorformuliert und befindet sich auf der mit "Auftrag" bezeichneten Vertragsurkunde. Enthalten ist sie in den allgemeinen Bedingungen, die im unteren Teil der Urkunde kleingedruckt wiedergegeben sind. Der Amtsgerichtspräsident hat zu Recht festgestellt, dass sich die Klausel weder formal noch graphisch vom übrigen Text abhebt. Die gegenteiligen Ausführungen der Klägerin gehen fehl. Der von ihr behauptete leichte Fettdruck des fraglichen Passus ist praktisch nicht auszumachen. Nur bei angestrengtem Hinsehen ist das kaum dunklere Schriftbild zu erkennen.