Gemäss Art. 1 des Staatsvertrages werden die über vermögensrechtliche Ansprüche ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen bürgerlicher Gerichte des einen Staates grundsätzlich im Gebiete des anderen Staates anerkannt und vollstreckt, wenn für die Gerichte des urteilenden Staates eine Zuständigkeit begründet war. Diese Zuständigkeit beurteilt sich nach Art. 2 des Staatsvertrages. Sie ist u.a. dann gegeben, wenn sich der Beklagte durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichtes, das die Entscheidung gefällt hat, unterworfen hatte (Art. 2 Ziff. 2 des Staatsvertrages).