Nachdem der Käufer wegen Mängeln der Kaufsache den Kaufpreis nicht bezahlte, gelangte die Verkäuferin an das Amtsgericht in Kempten. Dieses erliess ein Versäumnisurteil und verpflichtete den Beklagten R. zur Bezahlung des Kaufpreises. Der Amtsgerichtspräsident von Willisau wie auch das Obergericht wiesen in der Folge das von der Klägerin gestellte Begehren um definitive Rechtsöffnung ab. Aus der Begründung: 4. - Im vorliegenden Fall ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 massgebend (SR 0.276.191.361). Gemäss Art.