{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-08-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_OG-1992-44_1992-08-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1954", "Checksum": "930edad1323844e3e9b43ceee5d57df4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1992 44", "1992 I Nr. 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 10.08.1992 OG 1992 44 (1992 I Nr. 44)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 80 und 81 SchKG. Für die Vollstreckung von Geldforderungen aufgrund eines deutschen Urteils gilt der Staatsvertrag aus dem Jahre 1929 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland. Das Lugano-Übereinkommen ist im Verhältnis zu Deutschland noch nicht in Kraft getreten. Eine Gerichtsstandsklausel muss den verfassungsrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 59 BV genügen. Das in der BRD gefällte Urteil auf Geldleistung wird daher in der Schweiz nur vollstreckt, wenn der Schuldner mit der Unterzeichnung des Vertrages klar erkennen konnte, dass er auf den ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand verzichtet und der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen ist. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:58", "Checksum": "663af19cdbae2dac2380f4113b018f48", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 10.08.1992 OG 1992 44 (1992 I Nr. 44)\nRegeste:\nArt. 80 und 81 SchKG. Für die Vollstreckung von Geldforderungen aufgrund eines deutschen Urteils gilt der Staatsvertrag aus dem Jahre 1929 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland. Das Lugano-Übereinkommen ist im Verhältnis zu Deutschland noch nicht in Kraft getreten. Eine Gerichtsstandsklausel muss den verfassungsrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 59 BV genügen. Das in der BRD gefällte Urteil auf Geldleistung wird daher in der Schweiz nur vollstreckt, wenn der Schuldner mit der Unterzeichnung des Vertrages klar erkennen konnte, dass er auf den ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand verzichtet und der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen ist. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n formalen Gestaltung zeigen. Der Schuldner soll mit der Unterzeichnung des Vertrages klar erkennen können, dass er vor einem ausländischen Gericht belangt werden kann und so auf den ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand verzichtet. Der Schuldner soll sich - was seine prozessuale Stellung angeht - im internationalen Verhältnis mindestens auf den gleichen Status berufen können wie im interkantonalen Verhältnis. 5. - a) Die Klägerin ist der Auffassung, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verzicht auf den verfassungsmässigen Richter sei durch das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG/SR 291) im internationalen Verhältnis unanwendbar geworden. Sie beruft sich auf Art. 5 Abs. 1 IPRG, wonach eine in beliebiger Form verfasste schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung gültig ist. Damit ist das Verhältnis zwischen Staatsvertragsrecht und Bundesrecht auf Gesetzesstufe angesprochen. Die Klägerin übersieht indes, dass Art. 1 Abs. 2 IPRG die völkerrechtlichen Verträge ausdrücklich vorbehält und damit deren Regelungsgegenstand vom sachlichen Geltungsbereich des IPRG ausnimmt. Freilich ist die Tendenz richtig, ausländischen Urteilen - wenn immer möglich - die Durchsetzbarkeit innerhalb der schweizerischen Rechtsordnung zu ermöglichen. In der Auslegung der IPRG-Bestimmungen ist denn auch das Günstigkeitsprinzip formuliert worden, wonach ein ausländisches Urteil grundsätzlich anerkannt und vollstreckt werden soll (Walder in: Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht, St. Gallen 1988, S. 205f. mit Hinweis auf Stojan, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Zivilurteile in Handelssachen unter Berücksichtigung des IPR-Gesetzes, Diss. Zürich 1986, S. 31). Demgegenüber steht das Garantieprinzip, das die Rechtssicherheit in den Vordergrund stellt und den Vollstreckungsabkommen Priorität einräumt. Walder (a.a.O., S. 208) bezweifelt die Nützlichkeit der einzig vom Zweck her gebildeten Prinzipien. Allerdings ist er gestützt auf den gesetzlichen Vorbehalt (Art. 1 Abs. 2 IPRG) der Auffassung, dass in jedem Fall die bestehenden Staatsverträge zu respektieren sind. Eine etwas freiere Lösung zugunsten des IPR-Gesetzes postuliert Reiser (Gerichtsstandsvereinbarungen nach dem IPR-Gesetz, Diss. Zürich 1989, S. 21 ff.). Immerhin ist aber auch dieser Autor der Meinung, dass es einer Auslegung des Staatsvertrages selbst bedürfe, um zu entscheiden, ob die Bestimmungen gemäss IPRG anwendbar seien. Die obigen Ausführungen hinsichtlich des Zwecks haben gezeigt, dass staatsvertraglich eine ausdrückliche, d.h. in den Folgen klar erkennbare Gerichtsstandsklausel erforderlich ist. b) Dass in diesem Sinne die bestehende vertragliche Ordnung Vorrang hat, ergibt sich schliesslich daraus, dass das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988) im Verhältnis zu Deutschland noch nicht in Kraft getreten ist. Die Schweiz hat zwar das Abkommen ratifiziert, nicht jedoch die Bundesrepublik Deutschland. Mit diesem multilateralen Staatsvertrag wird u. a. auch das deutsch-schweizerische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 2. November 1929 aufgehoben (Art. 55 des Lugano-Übereinkommens). Damit ist für die erleichterte Vollstreckung von Geldforderungen eine neue staatsvertragliche Grundlage vorhanden. Solange dieses Abkommen von Deutschland noch nicht ratifiziert ist, hat jedoch der hier massgebende Staatsvertrag aus dem Jahre 1929 hinsichtlich Wortlaut und Zielsetzung umfassende Geltung. |"}