Zum Beweis dieser Tatsache legte er die Kopie der Pfändungsankündigung bei, die er nun plötzlich nicht mehr erhalten haben will. Hätte der Beschwerdeführer die Pfändungsankündigung tatsächlich nicht erhalten, wäre er wohl kaum in der Lage gewesen, diese aufzulegen und dagegen Beschwerde einzureichen. Im übrigen erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer spätestens am 15. Februar 1992 in den Besitz der Pfändungsankündigung vom 30. Januar 1992 gelangt sei, als völlig zutreffend, ebenso die Schlussfolgerung, dass damit die Beschwerde verspätet eingereicht worden sei. |