Unter diesen Umständen kann die - erst vor Obergericht vorgebrachte Behauptung, die Pfändungsankündigung sei ihm nicht zugestellt worden, nicht gehört werden. c) Diese Behauptung erweist sich im übrigen als offensichtlich unzutreffend, steht sie doch im Widerspruch zu den erstinstanzlichen Vorbringen. In seiner erstinstanzlichen Beschwerdebegründung hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, die Pfändung vom 11. Februar 1992 sei ihm mit Schreiben des Betreibungsamtes vom 30. Januar 1992 avisiert worden. Zum Beweis dieser Tatsache legte er die Kopie der Pfändungsankündigung bei, die er nun plötzlich nicht mehr erhalten haben will.