b) Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer den erst vor Obergericht vorgetragenen Sachverhalt ohne weiteres vor dem Amtsgerichtspräsidenten geltend machen und dafür Beweise anbieten können und auch müssen, hätte er daraus Rechte ableiten wollen. Nach dem Gesagten hätte es sich geradezu aufgedrängt, vorzubringen, die Pfändungsankündigung sei ihm nicht zugestellt worden, weil sie an das Betreibungsamt zurückgegangen sei.