Noven sind im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde grundsätzlich unzulässig. Als zulässig wurden einzig unechte Noven erklärt, die ein Beschwerdeführer lediglich zur Stützung seiner rechtzeitig vor erster Instanz erhobenen Rügen vorbringt und den Beschwerdegrund in tatsächlicher Hinsicht lediglich untermauern (LGVE 1982 I Nr. 38). Doch will dies nicht heissen, dass der Beschwerdeführer - unbeschadet seiner verfahrensrechtlichen Stellung und der Möglichkeit, sich erstinstanzlich zu äussern - ohne weiteres mit (bereits bekannten) Vorbringen bis zum Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde zuwarten kann.