| | Entscheid: | Der Beschwerdeführer macht im Beschwerde-Weiterzug neu geltend, die Pfändungsankündigung vom 30. Januar 1992 habe ihn nie erreicht, da sie dem Betreibungsamt aufgrund seiner (dem Betreibungsamt bekannten) Abwesenheit retourniert worden sei. Da keine nachweisbare Zustellung einer Pfändungsankündigung erfolgt sei, habe auch keine Beschwerdefrist zu laufen begonnen. a) Noven sind im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde grundsätzlich unzulässig.