Das vorliegende Verfahren richtet sieh erstinstanzlich nach § 361 ZPO (vgl. § 17 Abs. 1 Anwendungsgesetz SchKG). Diese Norm legt fest, dass bei der Gegenpartei - soweit es die Verhältnisse nicht ausschliessen - eine Stellungnahme eingeholt wird. Das Verfahren ist summarischer Natur, weshalb es sich grundsätzlich in einer einfachen Anhörung der Parteien erschöpft. In diesem Sinne ist es dem Rechtsöffnungsverfahren verwandt, das ein Replikrecht ebenfalls nicht kennt (LGVE 1991 I Nr. 15 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten war der Amtsgerichtspräsident folglich nicht verpflichtet, die Vernehmlassungen der Gegenparteien zur Replik zuzustellen. |