Vorab ist festzuhalten, dass der Hinweis auf Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK an der Sache vorbeigeht, da der Rekurrent nicht einer strafbaren Handlung bezichtigt wird. Im übrigen wird in betreibungsrechtlichen Beschwerdefällen das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden - von einigen Ausnahmen abgesehen - durch das kantonale Recht geordnet (LGVE 1982 l Nr. 38; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, § 8 Rz 34). Das vorliegende Verfahren richtet sieh erstinstanzlich nach § 361 ZPO (vgl. § 17 Abs. 1 Anwendungsgesetz SchKG).