| | Entscheid: | In einem Beschwerde-Weiterzug vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs machte der Rekurrent geltend, die Vorinstanz habe von der Gegenpartei eine Vernehmlassung eingeholt, ohne dass er dazu habe Stellung nehmen können. Die Vernehmlassung sei ihm erst zusammen mit dem Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten zugestellt worden. Seine Verteidigungsrechte seien dadurch verletzt worden. Das erstinstanzliche Verfahren sei somit nicht rechtskonform im Sinne von Art. 6 Zif£ 3 lit. c. EMRK gewesen. Dazu wurde ausgeführt: Vorab ist festzuhalten, dass der Hinweis auf Art. 6 Ziff.