Schliesslich ist das Mietverhältnis im Grundbuch vorgemerkt worden, wobei als Mieter wiederum die G + F AG nebst dem Beklagten und seiner Ehefrau eingetragen worden sind. Bei dieser Sachlage ist es gerechtfertigt, unter den Mietern ein stillschweigend begründetes Solidarverhältnis anzunehmen (BGE 15 S. 290; Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, Bd. II, 4. Aufl., N 2398). Der Hinweis Buchers (a.a.O, S. 493), wonach in der Praxis aufgrund der Begleitumstände regelmässig auf Solidarität zu schliessen sei, wenn sich mehrere gemeinsam in einem Vertragsverhältnis verpflichten, verdient Zustimmung (in diesem Sinne auch mit Blick auf Mietverträge: Schmid Emil, Zürcher Komm.