Mithin ist zu prüfen, ob der Beklagte durch vorbehaltlose Mitunterzeichnung des Mietvertrages eine Solidarschuld begründet hat. Der Mietvertrag unterscheidet die Mieter terminologisch nicht, sondern bezeichnet einerseits die G + F AG und andererseits das Ehepaar K. als "Mieterschaft". Diese "Mieterschaft" hat sich verpflichtet, das Mietobjekt im Ganzjahresbetrieb als Disco-Dancing zu führen. Ferner haben der Beklagte und seine Ehefrau den Vertrag als natürliche Personen ohne jeden Vorbehalt unterzeichnet. Schliesslich ist das Mietverhältnis im Grundbuch vorgemerkt worden, wobei als Mieter wiederum die G + F AG nebst dem Beklagten und seiner Ehefrau eingetragen worden sind.