143 Abs. 2 OR). Sie braucht indessen auch nicht ausdrücklich oder durch den Gebrauch bestimmter Wendungen verabredet zu werden, sondern sie kann sich ebenso durch AusIegung eines bestehenden Vertrages als Wille der Parteien ergeben (Guhl/Merz/Koller, Das schweizerische Obligationenrecht, 8. Aufl., Zürich 1991, S. 30; Bucher Eugen, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, 2. Aufl., S. 493; von Tuhr/Escher, Allg. Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, 3. Aufl., S. 300). Mithin ist zu prüfen, ob der Beklagte durch vorbehaltlose Mitunterzeichnung des Mietvertrages eine Solidarschuld begründet hat.