Unter der Bezeichnung "Mieterschaft" unterschrieben die G + F AG sowie Herr K. und dessen Ehefrau. Nachdem der Mietzins für das 1. Quartal 1992 in der Höhe von Fr. 60 000.- ausgeblieben war, betrieb die Vermieterin Herrn K. auf Bezahlung des Mietzinses. Im Rechtsöffnungsverfahren stellte sich K. auf den Standpunkt, die G + F AG sei alleinige Mieterin und er könne der Mietzinse wegen nicht belangt werden. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission führte als Rekursinstanz dazu aus: Art. 143 OR regelt die Entstehung der Solidarität unter mehreren Schuldnern. Zutreffend ist, dass die Solidarität nicht vermutet wird (Art. 143 Abs. 2 OR).