Ob die vom Bundesgericht im Entscheid 113 III 148 ff. festgelegte Rangordnung auch vorliegend Anwendung findet, falls die Aktiven zur Erfüllung aller Masseverbindlichkeiten nicht ausreichen, kann offenbleiben. Immerhin ist zu bemerken, dass die Aufsichtsbehörde das Entgelt unter Würdigung des Zeitaufwandes, der Interessen und der ausgewiesenen Auslagen wird festsetzen und damit auch die Notwendigkeit der einzelnen Verrichtungen wird beachten müssen (Art. 61 Abs. 3 GebTSchKG).