Wohl mutet das Vorgehen der Beschwerdegegner insofern sonderbar an, als keine Kostenvorschüsse verlangt wurden. Indes darf der Entscheid des Bundesgerichtes, der ausdrücklich in bezug auf die Tätigkeit des Sachwalters erging, nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Liquidator und Gläubigerausschuss haben - gleich wie die Konkursorgane - die gesetzliche Pflicht, das Vermögen des Nachlassschuldners in bestmöglicher Weise zugunsten der Gläubiger zu verwerten. Im Gegensatz zum Sachwalter sind sie aber an den von der Nachlassbehörde bestätigten Vertrag gebunden und bloss ausführende Organe. Ob die vom Bundesgericht im Entscheid 113 III 148 ff.