Der Beschwerdeführer ist zum jetzigen Zeitpunkt in seinen gesetzlich geschützten Interessen nicht verletzt, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (BGE 96 III 44). Zu keinem anderen Ergebnis führt Art. 316n SchKG. Der Rechenschaftsbericht gemäss Art. 316r SchKG ist nicht der provisorischen Verteilungsliste gleichzusetzen. Bei der (vorläufigen) Begleichung der Honoraransprüche der Liquidatorin und des Gläubigerausschusses handelt es sich nicht um eigentliche Abschlagszahlungen an die Gläubiger im Sinne dieser Bestimmung. Wohl mutet das Vorgehen der Beschwerdegegner insofern sonderbar an, als keine Kostenvorschüsse verlangt wurden.