Dies hätte nach Zustellung der Schlussrechnung mittels ordentlicher Klage zu geschehen (vgl. Böni Walter, a. a. O., S. 139). Schliesslich sind auch die eigentlichen Massekosten von der Aufsichtsbehörde festzulegen. Bevor diese Fragen nicht endgültig geklärt sind, kann nicht von einer Gefährdung der Masseforderung des Beschwerdeführers gesprochen werden. Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde muss ein praktischer Zweck verfolgt bzw. eine für den weiteren Verfahrensgang notwendige Anordnung angestrebt werden. Der Beschwerdeführer ist zum jetzigen Zeitpunkt in seinen gesetzlich geschützten Interessen nicht verletzt, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (BGE 96 III 44).