Er hat jedoch weder eine Sicherstellung der Forderung verlangt noch gegen die Nachlassmasse eine Betreibung eingeleitet. Die definitive Erfüllung der Masseverbindlichkeiten steht noch aus. Sie hängt einerseits vom Umfang der Liquidationsmasse ab. Dazu stellte die Liquidatorin im Rechenschaftsbericht fest, dass die Auseinandersetzungen mit den noch nicht erledigten Debitoren im Gange seien. Anderseits haben die Nachlassgläubiger die Möglichkeit, eine von den Liquidationsorganen anerkannte Masseverbindlichkeit zu bestreiten. Dies hätte nach Zustellung der Schlussrechnung mittels ordentlicher Klage zu geschehen (vgl. Böni Walter, a. a. O., S. 139).