Das Entgelt für den Liquidator und den Gläubigerausschuss bestimmt dabei die Aufsichtsbehörde pauschal (Art. 61 Abs. 2 GebTSchKG). Sowohl Massegläubiger wie Nachlassgläubiger müssen die definitive Verteilung des Liquidationserlöses anfechten können, indem sie geltend machen, eine Forderung sei zu Unrecht als Masseforderung anerkannt worden, oder indem sie die Höhe der zugelassenen bzw. abgerechneten Massekosten bestreiten. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mehrmals die Auszahlung des anerkannten Betrages verlangt. Er hat jedoch weder eine Sicherstellung der Forderung verlangt noch gegen die Nachlassmasse eine Betreibung eingeleitet.