Daraus leitet Böni Walter (a. a. O., S. 108) zu Recht ab, dass der Massegläubiger von der Nachlassmasse die Sicherstellung seiner Forderung verlangen kann. Dies steht in Einklang mit dem Umstand, dass der Massegläubiger den Schuldner auf Pfändung betreiben kann, unabhängig vom Stand des Nachlassvertragsverfahrens (Art. 316d Abs. 2 SchKG; BGE 100 III S. 33 mit Hinweisen). Die endgültige Bereinigung der Masseforderungen geschieht im Verteilungsverfahren bzw. im Rahmen der Schlussrechnung (Art. 316p SchKG). Erst am Schluss der Liquidation stehen die effektiven Massekosten fest. Das Entgelt für den Liquidator und den Gläubigerausschuss bestimmt dabei die Aufsichtsbehörde pauschal (Art.