2 SchKG ist der Bestätigungsentscheid an die Voraussetzung geknüpft, dass die privilegierten Gläubiger sichergestellt sind. Weil die Massegläubiger vor den Nachlassgläubigern (und damit auch vor den privilegierten Gläubigern) aus dem Liquidationserlös befriedigt werden, ist davon auszugehen, dass ein Nachlassvertrag mit der stillschweigenden Bedingung der Erfüllung aller Masseverbindlichkeiten geschlossen und genehmigt wird. Daraus leitet Böni Walter (a. a. O., S. 108) zu Recht ab, dass der Massegläubiger von der Nachlassmasse die Sicherstellung seiner Forderung verlangen kann.