Der Massegläubiger, der grundsätzlich Anspruch auf volle Deckung hat, ist nicht gehalten, seine Forderung innert bestimmter Frist anzumelden. Die Liquidationsorgane sind verpflichtet, Forderungen, welche die Masse belasten, von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. Böni Walter, a. a. O., S. 130). Dass das Liquidationsvermögen nicht ausreicht, um sämtliche Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, ist selten. Regelmässig wird in einem solchen Fall ein Nachlassvertrag gar nicht angestrebt, oder aber die Nachlassbehörde verweigert die Bestätigung. Gemäss Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist der Bestätigungsentscheid an die Voraussetzung geknüpft, dass die privilegierten Gläubiger sichergestellt sind.