Anderseits wird in der Lehre der Standpunkt vertreten, die Honorarforderungen des Liquidators dürften nicht hinter die Auslagen und die Masseschulden zurücktreten. Beim Liquidator handle es sich regelmässig um eine Privatperson, die mit keiner staatlichen Entschädigung rechnen könne (Doka Carl, Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, ZSR NF Band 45, S. 180). Die Masseforderung unterliegt - im Gegensatz zur Nachlassforderung - nicht den Bestimmungen des Nachlassvertrages (BGE 100 III 32); sie bildet auch nicht Bestandteil des Kollokationsplanes. Der Massegläubiger, der grundsätzlich Anspruch auf volle Deckung hat, ist nicht gehalten, seine Forderung innert bestimmter Frist anzumelden.