Freilich hatte das Bundesgericht die Rangordnung unter dem Gesichtspunkt einer Honorarforderung des Sachwalters zu prüfen, während es im vorliegenden Fall um die Entschädigung des Liquidators und des Gläubigerausschusses geht. Die Interessenlage ist allerdings in bezug auf die Masseverbindlichkeiten für alle Beteiligten dieselbe, gleichgültig ob es sich um einen Konkurs oder um einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung handelt (BGE 113 III 150). In der Literatur wird ebenfalls für eine Behandlung der Masseverbindlichkeiten analog der konkursrechtlichen Grundsätze plädiert (Ludwig Peter, Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, Bern 1970, S. 95). Böni Walter (a. a. O., S. 37 ff.