262 SchKG). Die Erfüllung der Masseverbindlichkeiten unterliegt somit einer dreiteiligen Rangfolge. Nach Auffassung der Vorinstanz findet dieser Grundsatz auch für Masseverbindlichkeiten Anwendung, die nach Bestätigung des Nachlassvertrages unter der Verantwortung der Liquidationsorgane anerkannt werden. Freilich hatte das Bundesgericht die Rangordnung unter dem Gesichtspunkt einer Honorarforderung des Sachwalters zu prüfen, während es im vorliegenden Fall um die Entschädigung des Liquidators und des Gläubigerausschusses geht.