Bezüglich Auslagen und Gebühren des Konkursamtes bzw. der Nachlassbehörde macht allerdings die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine Ausnahme. Reicht das vorhandene Vermögen nicht einmal zur Deckung sämtlicher Masseverbindlichkeiten aus, so sind in erster Linie die Auslagen des Konkursamtes und der Konkursverwaltung zu begleichen. Hernach kommen die übrigen Masseverbindlichkeiten an die Reihe, mit Ausnahme der Gebühren des Konkursamtes und der Konkursverwaltung, die erst in letzter Linie zu berücksichtigen sind (BGE 113 II 151 unter Hinweis auf frühere Entscheidungen; Jaeger, Schuldbetreibung und Konkurs, Band. II, N 3 zu Art. 262 SchKG).